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Quelle: www.oekolandbau.de |
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Verarbeitung und Handel von Bio-Lebensmitteln
Verarbeiter und Händler, die an Wiederverkäufer oder über das Internet Produkte mit Hinweis auf den ökologischen Landbau in Verkehr bringen, sind nach EG-Öko-Verordnung kontrollpflichtig. Auch Einzelhändler und Betreiber von Marktständen, die ein Lager besitzen, das sich nicht direkt bei der Verkaufsstätte befindet, müssen sich dem Kontrollverfahren unterstellen.
Gemäß Öko-Landbaugesetz muss jeder Gastronomiebetrieb und jede andere Einrichtung in der Außer-Haus-Verpflegung, wie beispielsweise eine Kindertagesstätte, die Bio-Produkte in den Verkehr bringt, am Kontrollverfahren nach den EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau teilnehmen. Diese Regelung gilt auch, wenn nur einzelne Menü-Komponenten in Bio-Qualität angeboten werden.
Gerne stehen wir Ihnen als zuverlässiger Partner mit langjähriger Erfahrung im Bereich der Verarbeitungs- und Handelskontrolle ökologischer Unternehmen zur Seite.
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