ÖkoP Zertifizierungs GmbH, Straubing - Tel. (0 94 21)70 30 75 - Fax (0 94 21)70 30 74
 
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Anlagentypen
Für Aquakulturproduktionseinheiten einschließlich der vorhandenen Aquakulturtiere gelten nach Art. 38a der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 je nach Art der Anlage folgende Umstellungszeiträume:

1.) Für Anlagen, die nicht entleert, gereinigt und desinfiziert werden können, ein Umstellungszeitraum von 24 Monaten.

2.) Für Anlagen, die entleert wurden oder in denen eine Ruhezeit eingehalten wurde, ein Umstellungszeitraum von 12 Monaten.

3.) Für Anlagen, die entleert, gereinigt und desinfiert wurden, ein Umstellungszeitraum von 6 Monaten.

4.) Für Anlagen im offenen Gewässer einschließlich Muschelkulturen ein Umstellungszeitraum von 3 Monaten.

Aufzuchtanlagen an Land müssen mindestens 5 Prozent der Fläche am Rand der Anlage aus natürlicher Vegetation bestehen. Bei Durchflussanlagen muss die Möglichkeit bestehen, die Wasserwechselrate und die Wasserqualität des zu- und abließenden Wassers zu kontrollieren. (Artikel 25g der Verordnung (EG) Nr. 710/2009 )
Die Besatzdichte je Art oder Artengruppe ist im Anhang der Verordnung festgelegt (z.B. 25kg Forellen in 1 m³ Wasser).


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