Mit der Novellierung der EG-Öko-Verordnung wurden die Vorgaben für die Ausnahme¬genehmigungen (ANG) im Bereich der Tierhaltung und damit auch für die Rinderhaltung endgültig geregelt.
So wurde u.a. festgelegt, dass unter bestimmten Voraussetzungen für kleine Betriebe auch nach dem 31.12.2013 die Möglichkeit der Anbindehaltung gegeben ist.
Darüber hinaus kann die jetzige Ausnahmegenehmigung über die Anbindung von Rindern für Betriebe, die nicht unter die Kleinbetriebsregelung fallen, bis Ende 2013 verlängert werden. Diese Betriebe müssen dafür eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 95 (1) VO (EG) Nr. 889/2008 beantragen. Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass das Haltungsgebäude vor dem 24.08.2000 erbaut wurde und dass die Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weide oder mindestens zweimal wöchentlich Zugang zu Freigelände haben, wenn das Weiden nicht möglich ist. Allerdings muss dann seitens der Kontrollstelle jährlich eine zweite kostenpflichtige Kontrolle durchgeführt werden. Diese zusätzlichen Kontrollen und damit auch deren Kosten beschränken sich jedoch allein auf den Teil des Betriebes, der für die Ausnahmegenehmigung von Bedeutung ist. Außerdem muss von diesen Betrieben ein Lösungskonzept bei der zuständigen Länderbehörde vorgelegt werden, aus dem hervorgeht, wie die Haltungsbedingungen nach 2013 eingehalten werden können.
Nach 2013 ist die Anbindung allerdings nur noch in Kleinbetrieben nach Art. 39 VO (EG) Nr. 889/2008 möglich. Eine zweite jährliche Kontrolle ist in diesem Fall nicht nötig. Hierfür muss den Tieren zusätzlich zum Sommerweidegang auch im Winter mindestens zweimal die Woche Auslauf angeboten werden (in Bayern für jeweils mindestens eine Stunde), wenn die Witterung und der Zustand des Bodens dies erlauben. Der Auslauf kann für mehrere Gruppen genutzt werden. Ein Betrieb mit 20 Kühen kann z.B. einen Auslauf für 10 Kühe bauen und diesen mit zwei Gruppen abwechselnd nutzen. Dieser Auslauf muss bereits ab 01.01.2011 zur Verfügung stehen. Betriebe, die ihren Tieren bisher keine Sommerweide, sondern nur zweimal wöchentlich Auslauf anbieten, müssen für die Saison 2011 Sommerweidegang ermöglichen.
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, Winterausläufe zu gestalten. Sowohl für befestigte als auch unbefestigte Ausläufe müssen den Tieren mindestens 4,5 m² je Kuh zur Verfügung gestellt werden. Alternativ kann eine Winterweide angeboten werden. Die Zugänge müssen ausreichend trittfest gestaltet werden; die Winterweide sollte zudem eine gesunde Grasnarbe aufweisen. In bayerischen Betrieben darf die Auslauffläche zu einem Anteil von maximal 75% überdacht sein, in den anderen Bundesländern zu einem Anteil von bis zu 50%.
Um die aktuelle Anzahl der RGV (Raufutter verzehrende Großvieheinheiten) festhalten zu können, ist es unbedingt notwendig, dass Sie zur Kontrolle einen aktuellen Auszug aus der HI-Tier-Datenbank vorlegen.
In Bayern und Baden-Württemberg werden Kleinbetriebe als Betriebe mit maximal 35 RGV definiert. Wird die gesamte Nachzucht konform zur EG-Öko-Verordnung gehalten und werden beispielsweise nur die Milchkühe in Anbindehaltung gehalten, kann auch ein Betrieb mit bis zu 35 Kühen als Kleinbetrieb definiert werden.
In den anderen Bundesländern werden nur 20 Kühe zuzüglich Nachzucht als Kleinbetrieb anerkannt.
Bereits bestehende Ausnahmegenehmigungen (mit entsprechenden Maßnahmenplänen) können bis Ende 2010 weiterhin von der Kontrollstelle verlängert werden. Dieser Sachverhalt wird bei der Jahreskontrolle überprüft. Die Verlängerung bis 2013 erfolgt über die entsprechende Behörde.
Für Neubetriebe, die eine Ausnahmegenehmigung benötigen, muss dagegen die Genehmi¬gung durch die Behörde erteilt werden. Neubetriebe, die eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 39 VO (EG) Nr. 889/2008 beantragen, müssen ab sofort Sommerweidegang und Winterauslauf einrichten.
Für die weitere Genehmigung der Anbindehaltung als Öko-Betrieb muss aufgrund der langen behördlichen Bearbeitungszeiten spätestens bis zum 30.06.2010 ein Antrag bei der entsprechenden Landesbehörde vorliegen.
In Bayern wird für den Bescheid nach Art. 95 VO (EG) Nr. 889/2008 eine Kostenpauschale von 90 € erhoben. Für Landwirte, die bereits wissen, dass für ihren Betrieb eine Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nötig ist, ist es deshalb sinnvoll, den Antrag möglichst bald zu stellen, spätestens jedoch bis Anfang Juli 2010, damit eine lückenlose Genehmigung der Anbindehaltung gewährleistet ist. Liegen in einem Betrieb schon Pläne bzw. Bauvorhaben zur Erreichung der Einhaltung der EG-Öko-VO vor, sollten diese möglichst bis Ende 2010 umgesetzt werden, um einen erhöhten bürokratischen und finanziellen Aufwand der ANG-Verlängerung zu vermeiden.
Ein Betrieb, der eine Ausnahmegenehmigung nach Art. 95 (1) VO (EG) Nr. 889/2008 besitzt, kann noch bis Ende 2013 entscheiden, ob er die Anbindehaltung nach Art. 39 VO (EG) Nr. 889/2008 weiterführen möchte. Hier sollte der Antrag aber möglichst bis September 2013 gestellt werden.
Betriebe, die einen Antrag auf unbefristete Ausnahmegenehmigung im Rahmen der Kleinbetriebsregelung nach Art. 39 VO (EG) Nr. 889/2008 stellen wollen, da über den 31.12.2013 hinaus Tiere in Anbindehaltung gehalten werden sollen, müssen diesen Antrag bereits bis 30.06.2010 stellen. Voraussetzung für diese Antragsgenehmigung ist, dass bereits jetzt die Anforderungen der Kleinbetriebsregelung erfüllt werden. Für diesen Antrag fällt eine Kostenpauschale von 50 € an.
Die veranschlagten Kosten für die Bearbeitung von Ausnahmegenehmigungen in anderen Bundesländern, sind uns derzeit noch nicht bekannt.
Die Antragsformulare auf Ausnahmegenehmigung in der Tierhaltung für das jeweilige Bundesland können auf Anfrage direkt bei der ÖkoP-Geschäftsstelle angefordert, der zuständigen Länderbehörde bezogen oder von unserer Internetseite herunter geladen werden. Bitte schicken Sie die ausgefüllten und unterschriebenen Formulare an die ÖkoP-Geschäftsstelle. Dem Antrag sind alle relevanten Baupläne (aktueller und falls vorhanden auch geplanter Bauplan) beizulegen. Wir leiten die Unterlagen dann umgehend inklusive unserer Bestätigung an die zuständigen Länderbehörden weiter.
Wir weisen Sie ausdrücklich darauf hin, dass das Versäumnis einer Antragstellung gravierende Konsequenzen für die Bio-Anerkennung und gegebenenfalls für die Gewährung von KULAP-Fördermitteln hat.
Bitte setzen Sie sich frühzeitig und intensiv mit dem Thema auseinander, um ausreichend Zeit für die Planung und die teilweise sehr langwierige Umsetzung zu haben. Gerne geben wir Ihnen Adressen von Ansprechpartnern, die bei der Planung behilflich sein können. Zu diesem Thema ist extra von der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft eine praxis¬bezogene Informationsbroschüre erschienen, die für verschiedene Betriebssituationen Lösungsmöglichkeiten aufzeigt und Fördermöglichkeiten beschreibt. Diese Broschüre kann im Internet unter lfl.bayern.de/itt/tierhaltung/rinder/37384/linkurl_0_3.pdf herunter geladen werden.
Das Fehlen eines Auslaufs für Säugetiere bzw. eines Wasserzugangs für Wasser¬geflügel, zu geringe Sitzstangenlänge pro Huhn oder eine zu geringe Ausflugklappen¬gesamtlänge sind mit Ausnahmegenehmigung ebenfalls bis Ende 2010 zulässig. Für eine Verlängerung nach 2010 bis Ende 2013 muss ein Antrag auf Verlängerung der Ausnahmegenehmigung nach Art. 95 (2) VO (EG) Nr. 889/2008 bei der entsprechenden Landesbehörde gestellt werden.
Dazu kann das gleiche Formular wie für die Ausnahme¬genehmigung für die Anbindehaltung verwendet werden. Dies ist auch zur Bestätigung an die Öko-Kontrollstelle zu schicken. In Bayern fällt auch für die Bearbeitung dieses Antrages eine Kostenpauschale von 90 € an.