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Neues Gemeinschaftslogo der EU und neue Codenummer

Seit 08.02.2010 ist das neue EU-Logo bekannt. Ab dem 01.07.2010 muss das Logo mit "Euro-Blatt" für vorverpackte Bio-Produkte, die nach den EG-Rechtsvorschriften für den ökologischen Landbau hergestellt wurden, zusammen mit der Angabe der Herkunft und dem neuen Code der Kontrollstelle (DE-ÖKO-037) etikettiert werden.

Das Gemeinschaftslogo darf nur verwendet werden, wenn mindestens 95% der Gewichtszutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ökologisch sind. Bei der Kennzeichnung von Umstellungsware darf das Gemeinschaftslogo nicht verwendet werden. Drittlandsware kann (fakultativ) mit Gemeinschaftslogo gekennzeichnet werden. Ab 01.07.2010 muss jedoch neben dem Gemeinschaftslogo der Ort der Erzeugung landwirtschaftlicher Ausgangsstoffe angegeben werden. Das deutsche Biosiegel und private Logos dürfen auch weiterhin zusätzlich verwendet werden. Die Codenummer der Kontrollstelle, die für die Kontrolle des letzten Erzeugers oder Aufbereiters zuständig ist, muss unmittelbar unter dem Logo stehen. Der Ort der Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe muss wiederum unter dem Kontrollstellencode stehen (Art. 58 Abs. 2, Verordnung (EG) Nr. 889/2008). Die Herkunfts¬angabe muss nach Art. 24 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 in folgender Form erfolgen:

  • "EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in der EU;

  • • Nicht-EU-Landwirtschaft" bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in Drittländern;
    • "EU-/Nicht-EU-Landwirtschaft", bei Erzeugung der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe zum Teil in der EU und zum Teil in einem Drittland.
    • Alleinige oder zusätzliche Angabe des Ländernamen bei Erzeugung aller landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe in demselben Land
    • Erzeugnisse, die aus Drittländern in die EU eingeführt werden, dürfen ab dem 01.07.2010 freiwillig mit dem Logo gekennzeichnet werden. Wird das Logo verwendet, sind die Verwendungsvorschriften zu beachten
    (Art. 24 Abs. 1 b, 5. Satz, 834/2007).

    Die genannte Angabe "EU" oder "Nicht-EU" darf nicht in einer auffälligeren Farbe, Größe oder Schrifttype als die Verkehrsbezeichnung des Erzeugnisses erscheinen.



    Aufbrauchfristen
  • Nach alten Vorgaben gekennzeichnetes Verpackungsmaterial kann bis zum 01.07.2012 aufgebraucht werden.
  • Der Abverkauf verpackter und nach alten Vorgaben gekennzeichnter Waren kann unbegrenzt erfolgen.
  • Die Angabe der neuen Codenummer (DE-ÖKO-037) muss zu den gleichen Fristen wie das EU-Bio-Logo erfolgen. Beide Kennzeichnungelemente können jedoch ab sofort verwendet werden.


    Weitere Verwendungsvorschriften und Formatvorlagen zum EU-Bio-Logo finden Sie unter: ec.europa.eu/agriculture/organic/eu-policy/logo_de


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